EU-Recht
Auf europäischer Ebene ist die Diskriminierung aufgrund sexueller Ausrichtung in mehreren grundlegenden Rechtstexten explizit untersagt.
Artikel 13 EG-Vertrag
Zum 1. Mai 1999 ist der Vertrag von Amsterdam in Kraft getreten. Durch ihn ist Art. 13 in den EG-Vertrag eingefügt worden. Absatz 1 der Vorschrift lautet:
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. (...)
Art. 13 EG-Vertrag (in der Fassung des Vertrags von Nizza)
Gleichbehandlungsrichtlinien
Auf der Grundlage dieser neuen Kompetenznorm hat der Rat mehrere Gleichbehandlungsrichtlinien erlassen, darunter die sogenannte "Rahmenrichtlinie".
Artikel 1 der Richtlinie 2000/78/EG:
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.Richtlinie 2000/78EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet ebenfalls die die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.
Artikel 21 - Nichtdiskriminierung (1):
Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. (...)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Nach dem Lissaboner Vertrag soll die Charta Bestandteil des Vertrags über die Europäische Union werden (Art. 6 Abs. 1 EU-V), also Verfassungsrang erhalten. Der Lissaboner Vertrag ist sowohl vom Bundestag wie vom Bundesrat mit überwältigender Mehrheit gebilligt worden.
Lissaboner Vertrag
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die Europäische "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686)" enthält in Art. 14 ein Diskriminierungsverbot.
Artikel 14 EMRK – Diskriminierungsverbot:
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
"Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686)"
In dieser Vorschrift fehlt zwar die "sexuelle Ausrichtung". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt aber Benachteiligungen wegen der sexuellen Ausrichtung genauso wie Benachteiligungen wegen des Geschlechts, weil die Aufzählung der verbotenen Diskriminierungsmerkmale in Art. 14 nur Beispielcharakter habe und nicht erschöpfend sei, wie das Adverb "insbesondere" im Text des Artikels ausweise.
Das bringt der EGMR in seinen Urteilen mit folgender Formulierung zum Ausdruck: „Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.“
Artikel 13 EG-Vertrag
Zum 1. Mai 1999 ist der Vertrag von Amsterdam in Kraft getreten. Durch ihn ist Art. 13 in den EG-Vertrag eingefügt worden. Absatz 1 der Vorschrift lautet:
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. (...)
Art. 13 EG-Vertrag (in der Fassung des Vertrags von Nizza)
Gleichbehandlungsrichtlinien
Auf der Grundlage dieser neuen Kompetenznorm hat der Rat mehrere Gleichbehandlungsrichtlinien erlassen, darunter die sogenannte "Rahmenrichtlinie".
Artikel 1 der Richtlinie 2000/78/EG:
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.Richtlinie 2000/78EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet ebenfalls die die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.
Artikel 21 - Nichtdiskriminierung (1):
Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. (...)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Nach dem Lissaboner Vertrag soll die Charta Bestandteil des Vertrags über die Europäische Union werden (Art. 6 Abs. 1 EU-V), also Verfassungsrang erhalten. Der Lissaboner Vertrag ist sowohl vom Bundestag wie vom Bundesrat mit überwältigender Mehrheit gebilligt worden.
Lissaboner Vertrag
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die Europäische "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686)" enthält in Art. 14 ein Diskriminierungsverbot.
Artikel 14 EMRK – Diskriminierungsverbot:
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
"Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686)"
In dieser Vorschrift fehlt zwar die "sexuelle Ausrichtung". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt aber Benachteiligungen wegen der sexuellen Ausrichtung genauso wie Benachteiligungen wegen des Geschlechts, weil die Aufzählung der verbotenen Diskriminierungsmerkmale in Art. 14 nur Beispielcharakter habe und nicht erschöpfend sei, wie das Adverb "insbesondere" im Text des Artikels ausweise.
Das bringt der EGMR in seinen Urteilen mit folgender Formulierung zum Ausdruck: „Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.“



