Gleichbehandlungsgrundsatz
Der erweiterte Art. 3 GG soll künftig heißen
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner sexuellen Identität, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ...
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Entstehungsgeschichte
Die verfassungsrechtliche Verankerung der Grundrechte, die jede Bürgerin und jeder Bürger vor Gericht einklagen kann, war eines der zentralen Anliegen der Väter und Mütter des Grundgesetzes. ...
Verfassungsreform 1994
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 wurde von Bundestag und Bundesrat eine Gemeinsame Verfassungskommission ins Leben gerufen, die das Grundgesetz an die veränderte Situation anpassen sollte. ...
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