FAQs - Frequently asked questions
Warum fehlen Lesben und Schwule in der Aufzählung der Diskriminierungsmerkmale in Artikel 3 Absatz 3?
Am 17. Juni 1993 sprach sich die gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat mit 27 zu 22 Stimmen bei drei Enthaltungen dafür aus, in den Gleichbehandlungsartikel eine Bestimmung aufzunehmen, wonach niemand aufgrund der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Die notwendige Zweidrittelmehrheit wurde allerdings durch den Widerstand von CDU/CSU und die Enthaltung der F.D.P. verhindert.
Vor der Abstimmung im Bundestag 1994 äußerte der CSU-Abgeordnete Gerhard Friedrich etwa, er „sehe keinen Mangel an Möglichkeiten, sich sexuell auszuleben“. Der FDP-Abgeordnete Walter Hitschler sekundierte, man müsse dann ja auch „Linkshänder und Brillenträger“ in die Verfassung aufnehmen.
Auf Druck des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl kam es damals immerhin zu einer Erweiterung des Artikels 3, Absatz 3 um das Diskriminierungsverbot für Behinderte.
Verfassungsreform 1994
Gibt es nicht schon ein Gesetz, das Lesben und Schwule vor Diskriminierung schützt?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 soll dafür Sorge tragen, dass Menschen im Arbeitsleben und zum Teil auch im Zivilrecht nicht benachteiligt werden. Verboten ist dabei auch die Diskriminierung auf Grund der sexuellen Identität. Mit dem AGG verpflichtet der Staat seine Bürger, er selbst diskriminiert dagegen Lesben und Schwule weiter, in dem er Lebenspartner im Beamtenrecht und im Steuerrecht wie Ledige behandelt.
Ausführliche Informationen zum AGG
Kann das Parlament das Grundgesetz ändern?
Für eine Änderung des Grundgesetzes muss eine Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat erreicht werden.
Der Bundestag umfasst 612 Abgeordnete. Für eine Zweidrittelmehrheit sind mindestens 408 Stimmen notwendig.
Stimmverteilung Bundestag
Im Bundesrat gibt es 69 ordentliche Mitglieder. Für die Zweidrittelmehrheit sind 46 Stimmen notwendig.
Stimmenverteilung Bundesrat
Wie oft ist das Grundgesetz schon verändert worden?
Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) rechtskräftig. Es ist inzwischen über 50 Mal verändert worden. Die letzte große Änderung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) betraf die im Rahmen der Föderalismuskommission neu festgelegten Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern, bei der fast 25 Artikel neu gefasst wurden.
Darf man die Grundrechte ändern? Unterliegen sie nicht der Ewigkeitsgarantie?
Unabänderlich sind nur die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat. Die Grundrechte der Artikel 2 bis 19 können wie die anderen Bestimmungen der Verfassung mit Zweidrittelmehrheit der Vertreterinnen und Vertreter des Bundestages und des Bundesrates verändert werden.



